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Ξ TSVE 1890 Bielefeld e.V. Ξ . . . Mitteilung des Kassenwartes und der Mitgliederverwaltung
Mitgliedsbeiträge: (Stand Juli 2010, ohne Gewähr)
Kinder/Jugendliche bis 20 Jahre
monatlich: € 4,00
vierteljährlich: € 12,00
Erwachsene
monatlich: € 6,00
vierteljährlich: € 18,00
Zusatzbeitrag für einige Sportarten
monatlich: € 2,00 - 16,66
vierteljährlich: € 6,00 - 50,00
Einmalige Aufnahmegebühr
ein Monatsbeitrag
Hinweis 1: Kinder unter 4 Jahren werden nur zusammen mit einem Elternteil aufgenommen. Hinweis 2: Das dritte Kind und jedes weitere Kind einer Familie ist beitragsfrei. Hinweis 3: Mitglieder mit geringem Einkommen, die aktuell den regulären Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen können, können mit dem Vorstand oder der Mitgliederverwaltung eine zeitlich befristete Ermäßigung vereinbaren.
Die Grundbeträge werden vierteljärlich, und zwar am 01.01., 01.04., 01.07., und 01.10. per Lastschriftverfahren eingezogen. Um weitere Kosten (Bankgebühren) zu vermeiden, bitten wir darum, dass an diesen Tagen das uns angegebene Konto ausreichend gedeckt ist. Diese Gebühren würden zusätzlich ohne weitere Mitteilung beim nächsten Abbuchungstermin eingezogen.
Bei Kontoauflösung, Änderung der Kontonummer und Bank sowie Namensänderungen bitte umgehend eine kurze Mitteilung per Post oder per Mail an die Mitgliederverwaltung.
Eine Kündigung kann nur schriftlich mit sechswöchiger Frist zum 30.06. oder 31.12. ausgesprochen werden. Mündliche Kündigungen (z.B. bei dem Abteilungs- oder Übungsleiter) sind wirkungslos. Die Kündigung wird schnellstmöglich von uns schriftlich bestätigt. Wenn die Rückmeldung nach drei Wochen noch nicht erfolgt ist, bitten wir um telefonische oder schriftliche Nachfrage. Selbstverständlich besteht bis zur Wirksamkeit der Kündigung Beitragspflicht; eine Rückerstattung von gezahlten Beiträgen ist aus Gründen des Aufwands nicht möglich.
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Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und will diese Mitgliedschaft beibehalten. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vereinsrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung bedarf lediglich der Bestätigung.
Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
Zudem kann es geben:
außerordentliche Mitglieder, z.B. andere gemeinnützige Organisationen oder befristete Mitgliedschaften aus Sportkursen,
Ehrenmitglieder.
Der Verein fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er pflegt die Zusammenarbeit mit Elternhaus, Kirche und Schule sowie behördlichen Stellen.
Die Mitglieder verpflichten sich:
den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern,
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
den Beitrag fristgerecht gemäß Beitrags- und Kassenordnung zu entrichten.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Im Falle von § 5 Absatz 2a können auch juristische Personen Mitglied des Vereins werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich. Ablehnungsgründe brauchen nicht genannt zu werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.
Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage - nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des Vereinsrates kann von dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet von der Zustellung des Bescheides, Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. Durch die Beschwerde wird die Ausführung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein, unbeschadet der Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Das beim ausgeschiedenen Mitglied befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand auszuhändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen des Vereins und ihrer gewählten Vertreter. Sie gibt sich durch ihre Jugendversammlung eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Diese Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsrat.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel und entsendet den aus der Mitte der Jugendversammlung zu wählenden Jugendwart in den Vorstand.
Der Jugendvorstand wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vereinsrat mit Stimmrecht an.
Andere Ehrungen können nach der Ehrungsordnung vorgenommen werden.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vorn Vereinsrat folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verwarnung
Verweis
Geldbuße
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Hausverbot
Ausschluss aus dem Verein (§ 7 Absatz 4).
Der Bescheid über die Maßnahme ist per Einschreiben zuzustellen.
Gegen die vom Vereinsrat verhängte Maßnahme kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendvorstandes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Abwesende können nur gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich oder dem Vorstand gegenüber mündlich erklärt haben.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet als Jahreshauptversammlung in der Regel in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt.
Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 10 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim und durch Veröffentlichung in den Bielefelder Tageszeitungen oder durch schriftliche Einladung per Post.
Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt allerdings, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung unter 50% der erschienenen Mitglieder absinkt. Die Versammlung ist solange beschlussfähig, wie ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.
Die Mitgliederversammlung ist für Aufgaben zuständig, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Folgende Angelegenheiten bleiben ihr ausschließlich vorbehalten:
Festlegen der Richtlinien für die Vereinsarbeit
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
Feststellung des Jahresabschlusses
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Bestätigung des Jugendvorstandes
Bestätigung der Abteilungsleiter
Wahl der Kassenprüfer
Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (§ 9)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren
Beschlussfassung im Zusammenhang mit Grundvermögen und grundstücksgleichen Rechten
Änderung des Vereinszweckes
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sowie für die Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, der dem amtierenden Vorstand nicht angehören darf.
Abteilungsleiter oder im Falle der Verhinderung deren Vertreter
Geschäftsführer
Sozialwart
stellvertretender Kassenwart
stellvertretender Pressewart
stellvertretender Jugendwart
Festwart
Seniorenwart
Frauenwartin
Beisitzer
Ehrenvorsitzende (§ 9).
Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Vereinsrates nach Absatz 1a und 1c bis 1k werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vereinsrates nach Absatz 1b werden für die Dauer von zwei Jahren in ihren Abteilungen gewählt, in den Vereinsrat entsandt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Die Entsendung des Jugendwartes erfolgt nach § 8. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vereinsrates ist der Vereinsrat berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er ist solange beschlussfähig, wie seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist. Seine Sitzungen finden an einem regelmäßigen Termin monatlich (mit Ausnahme der Sommer- und Weihnachtsschulferien) statt. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 20 gilt entsprechend).
Dem Vereinsrat obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Angelegenheiten, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen
Erlass und Änderung von Ordnungen und Bestätigung der Jugendordnung
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der Vorsitzende, die Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Vorstandes nach Satz 1, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden anstelle des Vorsitzenden nur im Falle seiner Verhinderung vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (vier) anwesend sind. Seine Sitzungen finden an einem regelmäßigen Termin monatlich statt. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 20 gilt entsprechend).
Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand sowie auch im Vereinsrat und in der Mitgliederversammlung. Der Schriftführer ist für das Führen der Protokolle über die Sitzungen dieser Gremien zuständig. Dem Kassenwart obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.
Dem Vorstand obliegt die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens; letzteres mit Ausnahme der Verwendung im Falle der Vereinsauflösung. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
Vorbereitung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes
Aufnahme von Mitgliedern
Erstellen des Haushaltsplan-Entwurfes sowie Abfassen des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
Angelegenheiten, die aufgrund ihrer äußersten Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen
Information des Vereinsrates über die Tätigkeit des Vorstandes
Bestätigung von Abteilungsbeiträgen
Ehrungen für sportliche Leistungen und ehrenamtliche Tätigkeit nach der Ehrungsordnung.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen.
Der Ehrenrat wird als Ausschuss gebildet. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Ehrenrat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
Meinungsverschiedenheiten unter Mitgliedern zu schlichten, sofern er darum gebeten wird
Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§ 6)
Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss aus dem Verein (§ 7)
Entscheidung über den Einspruch gegen Rechts- und Ordnungsmaßnahmen (§ 10)
Vorschlagsrecht für Vereinsehrungen.
Sitzungen des Ehrenrates erfolgen nach Bedarf und werden durch seinen Vorsitzenden einberufen.
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und durch Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden grundsätzlich von der Abteilungsversammlung gewählt. Kommt eine Abteilungsversammlung nicht zustande, übernimmt die Mitgliederversammlung die Wahl. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 14 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Abteilungsbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit von dem Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Abteilungsbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsrates, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
Wahlen sind grundsätzlich geheim. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt anzunehmen, so wird die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes, des Vereinsrates, der Abteilungsleitungen sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer scheiden nach zwei Jahren im Wechsel aus. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Nachwahl für den Rest der Zeit vorzunehmen.
Bei Neuwahl des Vorstandes ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen, der die Entlastung des bisherigen Vorstandes zu beantragen und die Neuwahl des Vorsitzenden vorzunehmen hat. Der neugewählte Vorsitzende übernimmt von diesem Zeitpunkt an die Versammlungsleitung.
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
von Zweidritteln der Mitglieder des Vereinsrates schriftlich gefordert wurde.
Falls die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die dann amtierenden Mitglieder des Vorstandes nach § 16 Absatz 2 zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 47 ff BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Bielefeld mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports, verwendet werden soll.
Auf Grund der Lesbarkeit wurde auf eine Differenzierung der Funktionsbeschreibungen in eine weibliche und in eine männliche Form verzichtet. Funktionsbeschreibungen gelten in ihrer weiblichen Form, sobald sie von einer Frau besetzt werden.
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen am 28.02.1996 von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
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Förderverein des Turn- und Sportvereins Einigkeit 1890 Bielefeld e.V.
Am 05.03.1997 wurde der Förderverein des TSVE 1890 gegründet und am 12.12.1997 in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Förderverein hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Jugendarbeit zu unterstützen und den Leistungssport zu fördern. Außerdem wird eine vereinseigene Anlage angestrebt. Neben den Räumen für die Geschäftsstelle und die Jugend sollen zusätzliche Räume für Sportangebote vorhanden sein. Da diese Räume ganztägig genutzt werden könnten, wäre der TSVE 1890 Bielefeld in der Lage, seinen Mitgliedern weitere interessante Sportangebote zu machen.
Je breiter die Basis der Förderer ist, desto schneller können die Ziele des Fördervereins verwirklicht werden.
Schon mit einem Mindestbeitrag von 10,00 Euro jährlich kann jeder Mitglied des Fördervereins werden.
Aber auch Spenden sind herzlich willkommen.
Eine Beitrittserklärung kann gerne per Email oder telefonisch unter 05 21 ... 88 60 00 angefordert werden.
Herzlichen Dank.
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